Sonderbedarfe im SGB II

Geschrieben von Robert Trettin. Veröffentlicht in Gesundheit

Der Hartz IV Regelsatz wird auf der Grundlage der Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach Nettoeinkommen geschichteten alleinstehenden Haushalte berechnet. Nicht berücksichtigt werden dabei Empfänger, die überwiegend von Leistungen der Sozialhilfe gelebt haben. Die Höhe des aktuellen Regelsatzes ergibt sich aus der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014.

Nach §§ 3, 24 sind alle gewöhnlichen, laufenden Bedarfe aus dem Regelbedarf zu decken. Die Aufstockung des Regelbedarfs um Anteile, für die nach dem früheren BSHG Einmalleistungen gewährt wurden, und die Gewährung eines Vermögenfreibetrages gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II von 750,- Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für Anschaffungen sollen es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, Geld für die Finanzierung der nicht laufend auftretenden Bedarfe zurückzulegen. Soll heißen, aus dem schon zu gering bemessenen Regelbedarf soll für notwendige Anschaffungen angespart werden. Nachfolgend die aktuelle Zusammensetzung des Regelbedarfs.

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