Hartz-IV-Regelsatz: Was der Mensch braucht

Veröffentlicht in Arbeitsmarktlage

Eine empirische Analyse von Lutz Hausstein

Nachdem der Regelsatz beim ALG II zum 1.1.2011 um ganze fünf Euro angehoben wurde und er damit nach Ansicht vieler Kritiker weiterhin deutlich zu niedrig liegt, legt Lutz Hausstein nun, wie bereits im letzten Jahr, eine neue, ausführliche Bedarfsermittlung vor. Wie auch andere Berechnungen, beispielsweise die des Bündnisses für einen 500-Euro-Eckregelsatz, kommt Hausstein zu dem Ergebnis, daß der aktuelle Regelsatz nicht den tatsächlichen Bedarf deckt und somit den verfassungsmäßigen Vorgaben nicht entspricht. Die Weiterverbreitung unter CC 3.0 de (BY-NC) ist vom Autor ausdrücklich erwünscht und die Untersuchung steht hier auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.


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WAS DER MENSCH BRAUCHT – 2011

Empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung

auf der Basis regionalstatistischer Preisdaten

Stand: März 2011

- Lutz Hausstein -

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INHALTSVERZEICHNIS

I. Vorbemerkungen: 3

II. Grundlagen der Berechnung: 4

III. Grundannahmen: 5

IV. Bedarfsermittlung: 6

V. Erläuterungen einzelner Positionen: 10

  • A. Reis, Kartoffeln, Eierteigwaren: 10
  • B. Obst und Gemüse: 10
  • C. Alkoholika, Tabakwaren: 10
  • D. Zusatzbeitrag Krankenversicherung: 10
  • E. Waschmaschine: 10
  • F. Computer, Monitor, Drucker: 10
  • G. Transportpauschale: 10
  • H. Geschirr: 10
  • I. Telefonanschluss, -gebühren, Internetanschluss, -gebühren: 10
  • J. Mitgliedsbeitrag Sportverein: 10
  • K. Monatskarte Nahverkehr: 11
  • L. Reparaturen: 11
  • M. Strom: 11
  • N. Privat-Haftpflicht- sowie Hausrat-Versicherung: 11
  • O. Eigenanteil Wohnungsinstandhaltung: 11

VI. Auswertung: 12

VII. Bewertung: 13

VIII. Schlussfolgerungen: 14

(-2-)
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I. Vorbemerkungen:

Das Jahr 2005 stellte im Zuge der endgültigen Einführung der Hartz-Gesetze nicht nur für die deutsche Sozialgesetzgebung, sondern auch für den Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik eine tiefgreifende Zäsur dar. Denn der durch die Pauschalierung der Sozialleistungen neue, in der Summe geringere, Betrag kennzeichnet de facto eine Lohngrenze, der sich seitdem in vielen Wirtschaftsbereichen kontinuierlich von oben genähert wird. Somit ist die Höhe der Sozialleistungen nicht nur für die direkt Betroffenen von fundamentaler Bedeutung, sondern auch für die unter dem zunehmenden Lohndumping leidenden Beschäftigten. Dies wird auch durch die Anzahl der von Grundsicherung Abhängigen (Stand Februar 2011: 6,5 Mio.) gegenüber der Anzahl der in der offiziellen Arbeitslosenstatistik Ausgewiesenen (Stand Februar 2011: 3,3 Mio.) besonders deutlich.

Eine gerechte Gestaltung der Sozialgesetzgebung, auch bezüglich der Höhe der Leistungen, betrifft also nicht nur alle in der Statistik aufgeführten Arbeitslosen. Sie geht auch über die darin nicht mehr enthaltenen Personen hinaus, welche wegen permanent ausgeweiteten Kriterien wie absolvierter Weiterbildung, vorübergehender Krankheit, Ein-Euro-Job, eines Alters über 58 Jahren oder anderen Merkmalen als „nicht arbeitslos“ statistisch entfernt werden. Sie hat ebensolche Bedeutung für Millionen von Rentern, Kindern, aber auch Arbeitnehmern, die in rasant wachsender Zahl in prekären Arbeitsverhältnissen wie unfreiwilliger Teilzeitarbeit, Leiharbeit oder Niedriglohnbeschäftigung um ihr Dasein kämpfen müssen.

Die nachfolgende Untersuchung versteht sich unter diesen Gesichtspunkten als eine Analyse zur Ermittlung einer sozialen Mindestsicherung im Sinne einer unter sozialstaatlichen Kriterien nicht unterschreitbaren Grenze. Sie besitzt somit für alle in der Bundesrepublik wohnhaften Personen, welche mangels eigenem oder unzureichendem eigenen Einkommen auf soziale Sicherungsleistungen angewiesen sind, signifikanten Charakter.

Gegenstand dieser Untersuchung ist ausschließlich die Höhe der sozialen Mindestsicherung sowie deren Zustandekommen. Weitere angrenzende kritikfähige Themenfelder wie Praxis der Arbeitsvermittlung, Rechtseinschränkungen für ALG-II-Empfänger, die Konstruktion sogenannter Bedarfsgemeinschaften bleiben hierbei ebenso unberücksichtigt wie die direkt in die Höhe der Mindestsicherung eingreifende Sanktionierungspraxis. Die Betrachtung möglicher Einschränkungen bzgl. Art.11, Art.12, Art.13 GG sowie der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen bedürfen einer separaten Untersuchung. Leitgegenstand dieser Untersuchung ist ausschließlich die Frage:

„Wieviel braucht ein Mensch in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Untersuchung zum Leben und damit zur Wahrung seiner grundgesetzlichen Rechte nach Art.1, Art.2 sowie Art.3?“

(-3-)
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