Satzung

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Satzung

des Vereins Armutsnetzwerk

vom 23.08.2012

 

 

§1 Nameund Sitz

 

 

(1) Der Verein trägt den Namen "Armutsnetzwerk e.V.".

 

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sulingen (Niedersachsen) und soll dort in dasVereinsregister Amtsgerichtes Walsrode eingetragen werden. Er trägt dann den Namenszusatz e.V.“

 

§2 Vereinszweck

 

 

(1) Zweck des Vereins "Armutsnetzwerke.V." ist die Förderung der Kommunikation unterlokalen,regionalen ,Bundes- und europaweiten Armutsinitiativen, die Förderung und Ausrichtung von Veranstaltungen zur Armutsproblematikin lokalen, regionalen und überregionalen Zusammenhängen, die Fort- und Weiterbildung von Menschen, die in Armutsinitiativen und entsprechenden Vereinen aktiv sind, und die Zusammenarbeit mit Armutsorganisationen auf europäischer Ebene.

Der Vereinist unabhängig von jeder parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Bindung.

 

 

(2) Der Verein "Armutsnetzwerke.V." unterstützt und fördert den Informations- und Gedankenaustausch von Initiativen und Einzelpersonen, die mit dem gesellschaftlichen Problem der Armut in seiner vielfältigen Ausprägung befasst ist. Er bietet insbesondere durch die Nutzung elektronischer Medien kommunikative Möglichkeiten für den Austausch von Erfahrungen und Ideen zur Lösung von Fragender von Armut betroffenen Menschen.

Darüberhinaus bündelt der Verein Themen und Probleme und stellt sie einer breiten Öffentlichkeit zur Diskussion. DerVereinArmutsnetzwerk e.V“ beteiligt sich daran, den von Armut Betroffenen Gehör in der Gesellschaft zu verschaffen.

 

(3) Der Verein "Armutsnetzwerke.V." veranstaltet ,initiiert, informiert und fördert regionale und überregionale Fort- und Weiterbildungen zum Thema Armut für Mitarbeiter_innen und Betroffen ein Armutsinitiativen zu deren Informationsaustausch undQualifizierung. Der Verein "Armutsnetzwerke.V." veranstaltet Tagungen und Gesprächsrunden, um das gesellschaftliche Problem der Armut in den Focus der Öffentlichkeit und der politischen Entscheidungsträger_innenzurücken. Er sucht den Kontakt zu Multiplikatoren der Fachöffentlichkeit und ebnet den Weg zurZusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen.

 

(4) Der Verein "Armutsnetzwerke.V." arbeitet aktiv an der internationalen Kooperation europäische rInitiativen mit und bringt die Ergebnisse seiner Arbeit in den jeweiligen Kontext europäischer Zusammenarbeit ein. Als basisdemokratischeOrganisationbeteiligtsich der VereinArmutsnetzwerk  e.V.“ am regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den europäischen Partnerorgansiationen und Personen.

 

(5) Der Verein bekennt sich zu der Erklärung der Menschenrechte, die in der UNO-Charta niedergelegt sind, und zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

 

 

(1) Der Verein Armutsnetzwerke.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts SteuerbegünstigteZwecke“ im Sinne der Abgabenverordnung (AO) , §§51ff. in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere durch die Förderung desrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

(2) Der Verein Armutsnetzwerke.V.“ ist selbstlostätig. Er verfolg tnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitglieder und der Vorstand des VereinsArmutsnetzwerke.V.“ rfen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Aufsung des Vereins Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten –außer der üblichen Erstattung eigener Kosten–keine Vergütung. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) KeinePerson darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedsbeiträge und die eventuellen Zuschüssen von dritter Seite rfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

(1)Jede narliche und juristische Person so wie jeder Zusammenschluss von Menschen mit der Zielsetzung der Beseitigung von Armut und Diskriminierung oder Ausgrenzung kann Mitglied werden. Nationalsozialistisches, anderes politischradikales und rassistisches Gedankengut sind nicht vereinbar mit einer Mitgliedschaft. Das gilt ebenso für extreme und fundamentalistische Glaubensrichtungen und Sekten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, in Streitfällen die Mitgliederversammlung.

 

(2) Der Verein lehnt die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, Rasse, Sprache,Heimat oder Herkunft, Behinderung oder religiöser Überzeugung ab. Er tritt für die rechtliche Gleichbehandlung aller Menschen ein.

 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Fall die Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Betroffene ist zu hören.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Aufsung der juristischen Person bzw. des Zusammenschlusses sowie durch Tod des Mitglieds.

 

 

 

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung

 

 

(2) Der Vorstand

 

 

(3) Die Koordinierungsgruppe

 

 

(4) Der Beirat

 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochenschriftlich einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit einer mindestens vierwöchigen Einladungsfrist einberufen werden, wenn mindesten 30% der Mitglieder dies verlangen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Der Vorstand

 

 (1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Erster Vorsitzender
  • ein Zweiter Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  • ein Schriftführer
  • bis zu sechs Beisitzer

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

(4) Gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.

 (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(8) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

§ 8 Die Koordinierungsgruppe

 

 

Sie besteht aus dem Vorstand und weiteren 2oder4 Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Bei dieserWahl sollen zielorientierte Aspekte becksichtigt  werden.

Die Koordinierungsgruppe hat in erster Linie die Aufgabe konzertierte Aktionen und europaweite Projekte vorzubereiten und zu realisieren.

 

§9

Der Beirat:

 

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes in inhaltlichen Fragen kann der Vorstand einen Beirat aus

Wissenschaftlern und anderen sachkundigen Personen berufen.

 

§10 Beschlussfähigkeit

 

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Aufsung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

§11 Beiträge

 

 

Über die Erhebung von Jahresbeiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ende der

Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von überzahlten   Beiträgen.

 

 

§12 Fördermitgliedschaft

 

 

Fördermitglied kann jede Person werden, die die Arbeitgemäß dem Satzungszweck unterstützen will.

Der Fördermitgliedsantrag erfolgt formlos und über die Aufnahme wird vom Vorstand entschieden. Eine Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten fristlos auf Post oder elektronischem Medienwege ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.

Die Beitragshöhe bestimmt das aufgenommene Fördermitglied selbst und es entstehen für beide Seiten keinerlei

Rechte und Pflichten aus der Fördermitgliedschaft. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.  Die Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§13 Auflösung

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der Evangelisch-lutherischen Kirche Hannovers e.V., die es ausschließlich und unmittelbar fürg emeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§51 ff. der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§14 Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 06. Februar 2013 um 09:21 Uhr