Serie - Teil 7: Hartz IV verstößt gegen internationales und nationales Recht

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7. Die Beschwerde bei der Europäischen Kommission

In den letzten Tagen haben wir in dieser Serie die Rechtsverstöße, die in der Systematik der Agenda 2010 vorsätzlich gewollt und zielgerichtet durch die Gesetzgebungsorgane (Bundestag, Bundesrat, aber auch jeder zustimmende Abgeordnete) angelegt sind, aufgezeigt. Wir haben auch die gerichtlichen Wege erörtert, die diesem Unrechtssystem entgegen wirken könnten. An dieser Stelle sind die Möglichkeiten ausgeschöpft, angesichts der aufwendigen und mühseligen Verfahren könnten wir meinen, mit unserem Latein nun am Ende zu sein. Aber aufgepasst, es tut sich eine weitere Chance auf, die Bundesregierung doch noch in ihre Schranken zu verweisen.

Dafür schauen wir erneut nach Europa, genauer gesagt auf den Auftrag der Europäischen Kommission. Schließlich ist dieses Organ supranationaler Natur, die EU-Kommission erhebt sich geradezu über die nationalen Vertretungen der Mitgliedstaaten. „Im politischen System der EU nimmt sie vor allem Aufgaben der Exekutive wahr und entspricht damit ungefähr der Regierung in einem nationalstaatlichen System. Sie hat jedoch auch noch weitere Funktionen, insbesondere besitzt sie das alleinige Initiativrecht für die EU-Rechtsetzung. Als „Hüterin der Verträge“ überwacht sie die Einhaltung des Europarechts durch die EU-Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben“.1

Alle Unionsbürger können gemeinsam mit anderen direkt die EU-Kommission auffordern, ein Gesetz auf europäischer Ebene vorzuschlagen. Der Vertrag von Lissabon hat die direkte Mitsprache der Bürger rechtlich verankert. Mit dem Aufforderungsrecht stehen alle Bürger auf einer Stufe mit dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament.2

7.1. Einreichen einer Individualbeschwerde

„Jede Person kann bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde über einen Mitgliedstaat einreichen, um eine Maßnahme (gesetzliche Regelung, Vorschrift oder Verwaltung) oder eine Praxis, die einem Mitgliedstaat anzulasten ist, anzuzeigen, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Maßnahme oder Praxis gegen eine Bestimmung oder einen Grundsatz des Unionsrechts verstößt“. 3 Jeder von uns findet hier also eine probate Möglichkeit, sich gegen nationales Unrecht zu wehren, auf einer höheren, internationalen Ebene.

7.1.2. Das Beschwerdeverfahren

Angerufen werden kann die EU-Kommission mit einem formlosen Schreiben oder einer Email, im Internet finden sich aber auch Formblätter, die einen guten Leitfaden für die Beschwerde bieten.4

Nach geltendem Europarecht ist die Kommission nun gezwungen, einen amtlichen Vorgang zu eröffnen, es wird ein Aktenzeichen vergeben und eine Akte angelegt. Wer von uns schon Erfahrungen mit der Bürokratie hat, der wird wissen, dass derartige Akten auch konsequent gefüllt werden.

Dazu tritt die Kommission in ein Vorermittlungsverfahren ein, das heißt in unserem Falle, dass die Bundesregierung unter einer kurzen Fristsetzung aufgefordert wird, zu den eingereichten Vorwürfen Stellung zu beziehen. Sollten die Stellungnahmen nicht befriedigend, nicht umfassend und eindeutig sein, wird die Kommission nachhaken, keine Regierung kann sich nunmehr dem Vorgang entziehen. Sollten sich die Vorwürfe erhärten, ist die EU-Kommission gezwungen, Klage beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) zu erheben und zwar auf direktem Wege, ohne Einhaltung der nationalen Instanzenwege. Wertvolle Zeit wird so gewonnen, Zeit die Menschenleben retten kann. Das gesamte Beschwerdeverfahren vor der Kommission darf nach geltendem Recht nicht länger als zwölf Monate dauern, danach muss die Eingabe entweder zurückgewiesen, oder aber besagte Klage erhoben werden.

7.2. Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH)

Nach Abschluss des nun folgenden Hauptverfahrens wird der EUGH Recht sprechen, in unserem Falle idealerweise die Bundesregierung wegen Verstoßes gegen die EU-Verträge verurteilen. Ein solches Urteil beinhaltet regelmäßig detaillierte Anweisungen zur Korrektur der beklagten Rechtsnormen. Aus dieser Nummer kommt keine Regierung mehr heraus, sie muss sich wie jeder ertappte Kriminelle dem Spruch der Richter beugen. In der Regel wird der EUGH darüber hinaus eine empfindliche und abschreckende Geldstrafe verhängen.Die dürfte dann allerdings nicht die verurteilte Ministerin aus eigener Tasche zahlen, auch dafür wird dann wohl der Steuerzahler bluten müssen. Für die politischen Straftäter käme ein solches Urteil dennoch einer Höchststrafe gleich.

7.3. Wesenszüge der Strafe

„Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel vom Erziehenden oder Vorgesetzten als Unrecht bzw. als (in der Situation) unangemessen qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft, jedoch auch in der Theologie, Philosophie und vor allem in den Erziehungswissenschaften abgehandelt. Der Gesetzgeber beabsichtigt, Personen, die gegen Rechtsnormen verstoßen, zu bestrafen. In der Regel wird Strafe heute nach der Vereinigungstheorie mit unterschiedlichen Ansätzen begründet:

  • mit der Veränderung des zu Bestrafenden zum Besseren (Spezialprävention)
  • mit dem Ziel der Abschreckung potentieller anderer (Generalprävention)
  • mit dem Ziel des Schutzes anderer (z. B. der sonstigen Bevölkerung)
  • mit der Wiederherstellung der Gerechtigkeit (Sühne) und von Vergeltung (Talionsprinzip)“.5

Strafen im juristischen Sinne dürfen nur durch ein ordentliches Gericht verhängt werden. Mit einer offensichtlichen Ausnahme: Im Rechtskreis des SGB II ist es selbst dem kleinsten Sachbearbeiter mit ausgewiesener Persönlichkeitsstörung „erlaubt“ nach Gutsherrenart und unkontrollierbarer Willkür zu strafen und Existenzen zu zerstören. Nein, erlaubt ist das natürlich nicht, nicht in einem funktionierenden Rechtsstaat, nicht unter sozialen Wesen, die Menschen doch von Natur aus sind.

7.4. Der Internationale Pranger ist die politische Höchststrafe

Für gesetzgebende, verantwortliche Politikerinnen und Politiker kennen wir einen erweiterten Sanktionskatalog, auch außerhalb jeder Rechtsprechung. Das beginnt mit beharrlichem Ignorieren (der Höchststrafe für pathologische Narzissten), mit der Verweigerung der Stimme bei den kommenden Bundestagswahlen, bis hin zur sozialen Ächtung als Täter gegen die Menschlichkeit und gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Wenn morgen die Massen auf den Straßen und Plätzen mit dem Finger auf diese Missetäter zeigen, werden sie sich nicht mehr in das Licht der Öffentlichkeit trauen. Für eine Regierung, gleich welcher Provenienz und Couleur, gibt es keine größere Peinlichkeit, als international in die Kritik zu geraten und an den globalen Pranger gestellt zu werden. Und das zu recht!

7.5. Resümee

Das war sie nun, meine kleine Serie zu den rechtlichen Möglichkeiten, die Bundesregierung und die selbsternannten Eliten zum Einlenken zu bewegen. Ich bin kein Jurist und kann nicht garantieren, dass ich das Thema vollständig erfasst habe. An dieser Stelle rufe ich die Vertreter der Jurisprudenz auf, Ergänzungen und weitere Vorschläge zur Überwindung des Unrechtssystems einzubringen. Ich werde jedenfalls in diesen Tagen meine Konsequenzen aus den gewonnenen Erkenntnissen ziehen und den Weg beschreiten, der mir am erfolgversprechendsten erscheint.

Es bleibt dabei: Der Druck muss nun wachsen, wir stehen kurz vor einer alles entscheidenden Bundestagswahl. Keine Abgeordnete, kein Abgeordneter soll sich bis dahin in Sicherheit wiegen, wieder gewählt zu werden. Dafür will ich meinen bescheidenen Beitrag leisten. Ich werde erst Ruhe geben, wenn wir sicher sein können, dass der soziale Frieden in dieser Republik wieder hergestellt und die Diskriminierung und die Massenverelendung ernsthaft bekämpft werden. So wahr mir der Himmel dabei helfe!

© Norbert Wiersbin (2013)

4ebenda

5http://de.wikipedia.org/wiki/Strafe