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Satzung

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Satzung

des Vereins Armutsnetzwerk

vom 23.08.2012

 

 

§1 Nameund Sitz

 

 

(1) Der Verein trägt den Namen "Armutsnetzwerk e.V.".

 

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sulingen (Niedersachsen) und soll dort in dasVereinsregister Amtsgerichtes Walsrode eingetragen werden. Er trägt dann den Namenszusatz e.V.“

 

§2 Vereinszweck

 

 

(1) Zweck des Vereins "Armutsnetzwerke.V." ist die Förderung der Kommunikation unterlokalen,regionalen ,Bundes- und europaweiten Armutsinitiativen, die Förderung und Ausrichtung von Veranstaltungen zur Armutsproblematikin lokalen, regionalen und überregionalen Zusammenhängen, die Fort- und Weiterbildung von Menschen, die in Armutsinitiativen und entsprechenden Vereinen aktiv sind, und die Zusammenarbeit mit Armutsorganisationen auf europäischer Ebene.

Der Vereinist unabhängig von jeder parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Bindung.

 

 

(2) Der Verein "Armutsnetzwerke.V." unterstützt und fördert den Informations- und Gedankenaustausch von Initiativen und Einzelpersonen, die mit dem gesellschaftlichen Problem der Armut in seiner vielfältigen Ausprägung befasst ist. Er bietet insbesondere durch die Nutzung elektronischer Medien kommunikative Möglichkeiten für den Austausch von Erfahrungen und Ideen zur Lösung von Fragender von Armut betroffenen Menschen.

Darüberhinaus bündelt der Verein Themen und Probleme und stellt sie einer breiten Öffentlichkeit zur Diskussion. DerVereinArmutsnetzwerk e.V“ beteiligt sich daran, den von Armut Betroffenen Gehör in der Gesellschaft zu verschaffen.

 

(3) Der Verein "Armutsnetzwerke.V." veranstaltet ,initiiert, informiert und fördert regionale und überregionale Fort- und Weiterbildungen zum Thema Armut für Mitarbeiter_innen und Betroffen ein Armutsinitiativen zu deren Informationsaustausch undQualifizierung. Der Verein "Armutsnetzwerke.V." veranstaltet Tagungen und Gesprächsrunden, um das gesellschaftliche Problem der Armut in den Focus der Öffentlichkeit und der politischen Entscheidungsträger_innenzurücken. Er sucht den Kontakt zu Multiplikatoren der Fachöffentlichkeit und ebnet den Weg zurZusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen.

 

(4) Der Verein "Armutsnetzwerke.V." arbeitet aktiv an der internationalen Kooperation europäische rInitiativen mit und bringt die Ergebnisse seiner Arbeit in den jeweiligen Kontext europäischer Zusammenarbeit ein. Als basisdemokratischeOrganisationbeteiligtsich der VereinArmutsnetzwerk  e.V.“ am regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den europäischen Partnerorgansiationen und Personen.

 

(5) Der Verein bekennt sich zu der Erklärung der Menschenrechte, die in der UNO-Charta niedergelegt sind, und zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

 

 

(1) Der Verein Armutsnetzwerke.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts SteuerbegünstigteZwecke“ im Sinne der Abgabenverordnung (AO) , §§51ff. in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere durch die Förderung desrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

(2) Der Verein Armutsnetzwerke.V.“ ist selbstlostätig. Er verfolg tnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitglieder und der Vorstand des VereinsArmutsnetzwerke.V.“ rfen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Aufsung des Vereins Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten –außer der üblichen Erstattung eigener Kosten–keine Vergütung. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) KeinePerson darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedsbeiträge und die eventuellen Zuschüssen von dritter Seite rfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

(1)Jede narliche und juristische Person so wie jeder Zusammenschluss von Menschen mit der Zielsetzung der Beseitigung von Armut und Diskriminierung oder Ausgrenzung kann Mitglied werden. Nationalsozialistisches, anderes politischradikales und rassistisches Gedankengut sind nicht vereinbar mit einer Mitgliedschaft. Das gilt ebenso für extreme und fundamentalistische Glaubensrichtungen und Sekten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, in Streitfällen die Mitgliederversammlung.

 

(2) Der Verein lehnt die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, Rasse, Sprache,Heimat oder Herkunft, Behinderung oder religiöser Überzeugung ab. Er tritt für die rechtliche Gleichbehandlung aller Menschen ein.

 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Fall die Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Betroffene ist zu hören.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Aufsung der juristischen Person bzw. des Zusammenschlusses sowie durch Tod des Mitglieds.

 

 

 

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung

 

 

(2) Der Vorstand

 

 

(3) Die Koordinierungsgruppe

 

 

(4) Der Beirat

 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochenschriftlich einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit einer mindestens vierwöchigen Einladungsfrist einberufen werden, wenn mindesten 30% der Mitglieder dies verlangen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Der Vorstand

 

 (1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Erster Vorsitzender
  • ein Zweiter Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  • ein Schriftführer
  • bis zu sechs Beisitzer

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

(4) Gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.

 (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(8) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

§ 8 Die Koordinierungsgruppe

 

 

Sie besteht aus dem Vorstand und weiteren 2oder4 Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Bei dieserWahl sollen zielorientierte Aspekte becksichtigt  werden.

Die Koordinierungsgruppe hat in erster Linie die Aufgabe konzertierte Aktionen und europaweite Projekte vorzubereiten und zu realisieren.

 

§9

Der Beirat:

 

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes in inhaltlichen Fragen kann der Vorstand einen Beirat aus

Wissenschaftlern und anderen sachkundigen Personen berufen.

 

§10 Beschlussfähigkeit

 

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Aufsung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

§11 Beiträge

 

 

Über die Erhebung von Jahresbeiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ende der

Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von überzahlten   Beiträgen.

 

 

§12 Fördermitgliedschaft

 

 

Fördermitglied kann jede Person werden, die die Arbeitgemäß dem Satzungszweck unterstützen will.

Der Fördermitgliedsantrag erfolgt formlos und über die Aufnahme wird vom Vorstand entschieden. Eine Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten fristlos auf Post oder elektronischem Medienwege ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.

Die Beitragshöhe bestimmt das aufgenommene Fördermitglied selbst und es entstehen für beide Seiten keinerlei

Rechte und Pflichten aus der Fördermitgliedschaft. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.  Die Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§13 Auflösung

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der Evangelisch-lutherischen Kirche Hannovers e.V., die es ausschließlich und unmittelbar fürg emeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§51 ff. der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§14 Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 06. Februar 2013 um 09:21 Uhr

 

Chronik

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Allgemeines

  • Das Armutsnetzwerk ist eine unabhängige Organisation.
  • Das Armutsnetzwerk ist bestrebt, in Kooperation mit anderen regional, bundesweit und international aktiven Initiativen und Organisationen von Menschen mit Armutserfahrungen, Obdach-und , Wohnungslosen sowie sogenannten Randgruppen den Kampf gegen Armut und Ausgrenzung zu verstärken
  • Das Armutsnetzwerk ist offen für alle. Insbesondere für die von Armut und Ausgrenzung bedrohten und betroffenen Menschen. Es will ihnen, ausgehend von deren täglichen Erfahrungen, eine Stimme in Öffentlichkeit, Medienöffentlichkeit und insbesondere bei der politischen Entscheidungsfindung geben.
  • Das Armutsnetzwerk fordert das Recht auf ein menschenwürdiges Leben sowie ein armutsfestes soziokulturelles Existenzminimum und die im Grundgesetz festgeschriebenen Prinzipien ein und lehnt jede Art von Kategorisierung ab
  • Das Armutsnetzwerk sieht sich als verbindende basisorientierte Organisation aller sozial engagierter Kräfte, Die Diskriminierung von Menschen aufgrund deren Geschlechts, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, einer Behinderung oder ihres Glaubens lehnt das Armutsnetzwerk ab
  • Für die Selbstorganisation und Teilhabe von Menschen mit Armutserfahrungen gewinnt das Internet immer stärker an Bedeutung. Die in den letzten Jahren entstandenen Initiativen verstehen sich dabei nicht mehr nur als spezifische Informations- und Kontaktbörsen, sondern setzen auf eine breitere Vernetzung über den eigenen Bereich hinaus.

Ziele

  • Das Armutsnetzwerk will Selbsthilfepotentiale stärken und fördern und andere Gruppen und Menschen dazu ermutigen, selbst gegen Entrechtung und Entmündigung aktiv zu werden und dadurch das Recht auf Teilhabe an Entscheidungsprozessen in der Arbeits- und Sozialpolitik auf allen Ebenen einfordern..
  • Hierzu soll der Dialog mit allen gesellschaftlichen Akteuren, den zuständigen Behörden, Institutionen, Verbänden und Einrichtungen sowie den Parlamenten entwickelt werden.
  • Der Schutz und die Verteidigung der Menschenrechte unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist ein Grundsatz.

Aufgaben: Information - Initiative - EU-Orientierung

  • Das Portal des Armutsnetzwerkes gewährleistet einen ständigen Informationsfluss zwischen den Betroffenen, den politische Entscheidungsträgern und der Zivilgesellschaft. Es informiert über den politischen Umgang mit der Armut und berichtet unvoreingenommen über die Realität und die Existenz der bestehenden Armut.
  • Das Armutsnetzwerk bildet Arbeitsgruppen zu verschiedensten Aspekten von Armut und Ausgrenzung in Deutschland und der EU. Diese erarbeiten Forderungen und entwickeln Initiativen, Projekte und Kampagnen zu Ihrer Durchsetzung.
  • Das Armutsnetzwerk unterstützt durch seine Arbeit Gruppen und Einzelpersonen im Kampf gegen Armut und Ausgrenzung
  • Das Armutsnetzwerk ist Gründungsmitglied der European Union of Homeless (EUH) und strebt mit anderen europäischen Netzwerken die Umsetzung der Forderungen an.
  • Das Armutsnetzwerk nimmt auf europäischer Ebene an den Diskussionen zur Verbesserung der Lebenssicherheit; zum „minimum wage“, zu „housing rights“ und „participation and empowerment“ teil.

Sulingen, den 22-06.2012

Das soziale Dorf

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Seit dem 8. März 2011 hat sich die Initiative 'Soziales Dorf' dem Armutsnetzwerk angeschlossen. Jürgen Habich aus Schleswig-Holstein ist zukünftig als Vertreter der Initiative auch für unser nördlichstes Bundesland zuständig.

Das 'Soziale Dorf im Mühlenkreis' ist die Idee für ein soziales, kulturelles und ökologisches Wohn- und Lebensraumprojekt vor allem für sozial Benachteiligte Menschen. Das 'Dorf' ist dabei keines im kommunalen Sinn, sondern ein Dorf im Sinne von Gemeinschaft.
Die Angebote nachbarschaftliches Wohnen, Leben und ggf. Arbeiten auf einem größeren Ökobauernhof im Landkreis Minden-Lübbecke (NRW) richtet sich dabei vor allem an (langzeit-)arbeitslose Menschen und von Einkommensarmut oder chronischer Krankheit Betroffene.

Die Landprojektidee ist bereits im Herbst 2005 entstanden - dem Jahr der Einführung des Arbeitslosengeld II. Seitdem wurden die Vorstellungen zu einem umfassenden sozialen, ökologischen und nachhaltigen Projektkonzept weiterentwickelt.
Das Konzept beinhaltet sowohl Hilfestellungen für das Alltagsleben, Sozialberatung und Angebote soziokultureller Teilhabe als auch Gesundheitsvorsorge und ganzheitliche Behandlungsmöglichkeiten (bevorzugt) durch Alternativmedizin für die sozial benachteiligten BewohnerInnen.

Der aktuelle Entwicklungsstand des gesamten "Dorfkonzeptes" berücksichtigt alle drei Bereiche sozialer, ökologischer und ökonomischer Nachhaltigkeit - das auf eine menschenwürdige und rücksichtsvolle Art und Weise gegenüber den betroffenen BewohnerInnen.

Wenn "Brunnhilde" die Tanzfläche rockt

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Eine Reise durch "Frauenhäuser" in Wien aus Anlass des 100. Weltfrauentages am 8. März - "Kathpress"-Reportage von Silvia Schober


Wien (KAP) Weiblichkeit rockt: Im neu gegründeten Kollektiv "Brunnhilde" des "KunstSozialRaum Brunnenpassage" in Wien-Ottakring haben sich zwölf junge "DJns" - weibliche Diskjokeys - unterschiedlichster Herkünfte zusammengeschlossen und geben auf Festen und Veranstaltungen den musikalischen Ton an. In einem Workshop nur für Mädchen haben die jungen Frauen das Handwerk des Auflegens in der "Brunnenpassage" gelernt. Elif alias "DJn Annatolia" steht hinter dem Mischpult, dreht an Knöpfen und Schrauben und fällt besonders mit ihrem knall-pinken Kopfhörer über ihrem schwarzen Kopftuch auf. "Es ist immer wieder lustig, z.B. Techniker staunen zu sehen, wenn man sich mit der Materie kennt. Von einer Frau erwartet man das nicht und von einer muslimischen Frau schon gar nicht", schmunzelt die 27-Jährige. Mit Blick auf den 100. Internationalen Frauentag, der am 8. März begangen wird und nach wie vor die Rechte von Frauen einfordert, eine bemerkenswerte Sache.

Neben Elif und ihrem pinken Blickfänger steht die 23-jährige Petra mit frecher Rothaarfrisur und kroatischem Hintergrund, die als "DJne Countessa" das Publikum in Bewegung bringt. "Ich liebe es, wenn Petra eine kroatische Schnulze auflegt", erzählt die 19-jährige Theda, ebenfalls Djne, und die ursprünglichste Österreicherin in der Runde. "Im Kollektiv sind Mädchen der verschiedensten Kulturen und Länder eine kleine Familie geworden", sagt Elif.

Seinen Anfang nahm die gut gebuchte "Brunnhilde" 2009 in einem Schnupperworkshop in der "Brunnenpassage", "im Vorjahr sind wir dann richtig gestartet", berichtet Anne Wiederhold, die Leiterin des "KunstSozialRaums". Unter professioneller weiblicher Anleitung wie der in der Szene bekannten "Sweet Susi" beschäftigten sich die jungen Frauen aus z.B. Kroatien, Portugal, Türkei, Polen und dem Libanon mit Sound, Songs und der entsprechenden Technik. "Es ging aber auch um die Frage, was heißt es, wenn ich als Frau auflege? Wie verhandle ich Gagen, wie gehe ich mit Anmachen um?", erklärte Wiederhold. Und ganz generell habe sich die Frage gestellt, wie Frau in der männerdominierten Szene soweit kommt, um - wie etwa Vorbild "Sweet Susi" - in Weltmetropolen musikalisch den Ton anzugeben. Das Selbstbewusstsein der Mädchen hinter dem Plattenpult steigt jedenfalls durch die Ausbildung und den freundschaftlichen Umgang miteinander - und leidet sicherlich nicht darunter, wenn Frau hin und wieder auch männliche Techniker in die Schranken weist.

Der weibliche Sandler?

Das weibliche Selbstbewusstsein ist aber auch zum 100. Internationalen Frauentag noch nicht in allen Bereichen genügend präsent, Nachteile für Frauen gibt es nach wie vor in verschiedensten gesellschaftlichen Feldern - und Abhängigkeiten von Frauen sind nach wie vor stärker ausgeprägt als die von Männern. Einen besonderen Bereich in diesem Zusammenhang bildet z.B. die Obdachlosigkeit: Während obdachlose Männer mit dem Bild des auf der Parkbank schlafenden "Sandlers" in den Köpfen der Menschen verbunden ist, gibt es zu obdachlosen Frauen zumeist keine Vorstellungen. Wer keine Bilder im Kopf hat, sieht oft auch keine Alternativen, weiß man bei der Caritas. Das stellt Frauen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, unter Druck: Oft verbleiben die Betroffenen in für sie unguten Beziehungen zu Männern oder gehen Zweckgemeinschaften ein, um nicht auf der Straße zu landen, berichtet Elvira Loibl, die Leiterin des "FrauenWohnZentrums" der Caritas in Wien-Leopoldstadt.

Das Zentrum ist Zufluchtsort für obdachlose Frauen ab 18 Jahren und besteht aus drei Teilen: einem Wohnbereich mit 32 Einzelwohnplätzen, in dem die Betroffenen bis zu zwei Jahren ein neues Zuhause finden, einem Notbereich mit drei Notbetten, sowie einem Tageszentrum, dem "FrauenWohnZimmer". Letzteres steht auch Nicht-Bewohnerinnen offen: Hier können sie duschen, ihre Wäsche waschen, bekommen etwas zu essen. "Es ist auch ein Ort der Kommunikation", erklärt Loibl. Zwischen 35 und 40 Frauen kommen im Durchschnitt pro Tag hierher, generell finden sich im Zentrum Betroffene mit Suchterkrankungen und psychischen Auffälligkeiten.

"Ganz allgemein nimmt die Anzahl junger Menschen in Obdachlosigkeit zu", meint die Leiterin, die seit 25 Jahren in der Obdachlosenhilfe tätig ist. Oft kommen Mädchen gleich mit Erreichen der Volljährigkeit ins Zentrum: "Die Jugendlichen haben nach außen hin eine turbulente Erlebniswelt hinter sich, aber innerlich haben sie die Pubertät noch gar nicht überwunden", sagt Loibl. Aber auch ältere Frauen trifft Obdachlosigkeit, auch 80-Jährige und ältere Menschen finden sich im Zentrum. "In erster Linie geht es darum, für die Frauen Stabilität zu schaffen, eine Beziehung aufzubauen, damit sie an sich selbst wachsen können."

Auch obdachlose Frauen mit Haustieren werden in dieser Caritas-Einrichtung nicht automatisch abgewiesen: Marie und ihre zwei Katzen wohnen seit fast zwei Jahren hier. "Der eigentliche Traum wäre eine größere Wohnung gewesen, um mehr Platz für meine Handarbeiten zu haben", meint die beinahe 49-Jährige. Daraus sei nichts geworden, plötzlich sei die Arbeitslosigkeit - und damit auch sie - vor der Türe gestanden. "Bis man das realisiert, dass man jetzt obdachlos ist", erinnert sich Marie zurück. "Obdachlosigkeit setzt man ja mit Sandler gleich. Ich hab nur gedacht: Nein."

Auch sie hat keine Vorstellung davon, wie man als Frau als Obdachlose lebt und kriegt durch Zufall einen Folder vom "FrauenWohnZentrum" in die Hand: "Ich war sehr froh. Es ist gut, dass man hier Hilfe dann bekommt, wenn man sie braucht und will" und nicht mit Unterstützungsangeboten überhäuft und überfordert werde, berichtet Marie. Dann wartet sie mit einer Überraschung auf: "Jetzt freue ich mich schon auf meine 33 Quadratmeter-Wohnung." Denn geht alles gut, wird sie noch ihrem Geburtstag im März bereits nicht mehr im Zentrum, sondern in ihrer eigenen Wohnung feiern können. Einige Freundschaften, die im Zentrum entstanden sind, will sie dabei sozusagen mitnehmen. Mit Unterstützung des 14-köpfigen Teams, das rund um die Uhr für die Betroffenen da ist, hat sie noch weiteres geschafft: Ein Bewerbungsgespräch mit guten Aussichten steht an.

Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung

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Die Tatsache, dass in der Europäischen Union 80 Millionen Menschen (jeder Sechste) von Armut bedroht sind, veranlaßte die Staatengemeinschaft, eine Europäische Plattform gegen Armut und Ausgrenzung zu schaffen. Worum es dabei konkret geht, ist hier zu lesen.


Video: Made in Germany|Kampf gegen Armut

Dazu fand unter Federführung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 10. Februar 2011 in Berlin eine Konferenz statt. Unter der Moderation von Prof. Dr. Georg Cremer, Caritas-Generalsekretär, erläuterte Walter Wolf als Vertreter der Europäischen Union Inhalte und Beweggründe. Schwierig gestaltet sich die Bemessung von Armut in den einzelnen Mitgliedsländern. Die Eu definiert das Ziel, die Armut bis zum Jahr 2020 zu verringern wie folgt: "Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch Verringerung der Armut mit dem Ziel, mindestens 20 Millionen Menschen aus der Gefahr von Armut und Ausgrenzung zu bringen." Wie die Anzahl der Menschen aus der Bevölkerung, die der Gefahr von Armut und Ausgrenzung ausgesetzt sind, ermittelt wird, wird nach drei Indikatoren bewertet (Armutsrisiko, materielle Entbehrungen, Arbeitslosigkeit) und steht den Mitgliedsstaaten frei.

Holger Winkler vertrat die Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Er legte dar, dass die Bundesregierung den Indikator Arbeitslosigkeit, speziell Langzeitarbeitslosigkeit, als Bemessungsgrundlage für die Bekämpfung der Armut und Ausgrenzung für Deutschland als sinnvoll empfindet. Basisdaten sollen die Arbeitslosenzahlen des Jahres 2008 sein. Weiterhin wird die Plattform als ein Instrument der EU angesehen und es wird keine Veranlassung gesehen, in der Bundesrepublik entsprechende Gremien zu schaffen.

 

In der Diskussion wurde schnell klar, dass es dafür keine Zustimmung gab. Nach meinem Eindruck war jedem bewusst, dass es sich bei so einer Zielvorgabe um eine Alibifunktion handelt. Die Schaffung von ganzheitlichen Arbeitsplätzen, ohne die Sicherung eines Lohnes, der working pur ausschliesst, kann eine Verringerung der Armut nicht bewerkstelligen. Die Zielstellung muß daher viel differenzierter und unter Einbindung der Wohlfahrtsverbände, NGOs, sowie aller anderen sozialen Initiativen erfolgen. Ich darf daran erinnern, dass wir eine derart verwässerte Zielstellung bereits bei der Reduzierung des CO2-Ausstoßes hatten. Hier war das Erreichen des Zieles durch die bereits laufenden Vorgänge absehbar. Genau so soll es nun auch bei der Bekämpfung der Armut ablaufen. Statistische Maßnahmen, wie das Herausrechnen der über 58jährigen aus der Arbeitslosenstatistik gelten ab 2009. Wohl darum die Basis 2008. Da haben wir's ja schon fast geschafft.

Dr. Bernd Schulte gab einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die wichtig für die Umsetzung des Vertrages von Lissabon in den Nationalstaaten und insbesondere in der Bundesrepublik sind. Hier wies er auf Besonderheiten der deutschen Sozialgestzgebung hin.

In der sich anschließenden Podiumsdisskussion legten Dr. Eberhard Jüttner, Paritätischer Gesamtverband, Gabriele Schmidt, Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und Dr. Klaus Nutzberger, Deutscher Städte- und Gemeindebund ihre Ansichten dar. Prof. Cremer machte darauf aufmerksam, dass der Abbau der vorhandenen Langzeitarbeitslosenzahlen, ohne die Verbesserung der schulischen und beruflichen Ausbildung, zwar bei den älteren Arbeitslosen gelänge, aber eine neue Generation von Arbeitslosen erzeugt wird, die noch nie Arbeit hatten. Meiner Meinung nach kann man auch hier mit einem statistischen Trick Abhilfe schaffen. - Wer noch nie gearbeitet hat, gilt einfach noch nicht als arbeitslos.

Ich glaube, dass der Fortführung der Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung, besonders nach dem diesbezüglich gescheiterten Jahr 2010 seitens der Bundesregierung mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Wie schwer sie sich dabei tut, sehen wir an den im Superwahljahr 2011 immer wieder scheiternden Verhandlungen bei den Hartz-IV-Regelsätzen und die sind nur ein kleiner Teil der Armutsbekämpfung. Lächerlich hingegen wirken die immer wieder propagandierten Verbesserungen für Kinder aus "armen Schichten". Wenn so etwas wirklich gewollt wäre, könnte man diese Problematik aus der Hartz-Iv-Diskussion herauslösen und die vorhandenen Mittel sinnvoll in den bestehenden Bildungseinrichtungen einsetzen.

Zusammenfassung Konsensuskonferenz 2010

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Die Konsenskonferenzen sind ein spezielles Instrument, um Fortschritte in komplexen Fragen zu erreichen, bei denen ein fehlendes gemeinsames Verständnis strategische Fortschritte verhindert. Die in diesem Bericht genannten strategischen Empfehlungen sind das Ergebnis der Europäischen Konsenskonferenz 2010 zum Thema Obdachlosigkeit. Sie sind die Schlussfolgerungen einer unabhängigen Jury zu sechs wesentlichen Fragen. Diese strategischen Empfehlungen sollen eine stabile Grundlage für kontinuierliche und verstärkte Fortschritte beim Thema Obdachlosigkeit in der Europäischen Union bilden, insbesondere im Rahmen der neuen Strategie Europa 2020 und der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung.

In Reaktion auf Hauptthema 1 „Was bedeutet Obdachlosigkeit?“ stellt die Jury „übliche“ Definitionen der Obdachlosigkeit (wie zum Beispiel im Freien schlafen) einander gegenüber und kommt zu dem Schluss, dass Obdachlosigkeit ein komplexer, dynamischer und differenzierter Prozess mit verschiedenen Wegen hinein und Auswegen oder „Verläufen“ für unterschiedliche Personen und Gruppen ist. Die Jury empfiehlt die Annahme der Europäischen Typologie für Obdachlosigkeit, Wohnungslosigkeit und prekäre Wohnversorgung (ETHOS), die von FEANTSA im Jahr 2005 als gemeinsame Rahmendefinition für Obdachlosigkeit eingeführt wurde. ETHOS konzentriert sich auf die physischen, sozialen und rechtlichen Aspekte eines „Zuhauses“ und schafft so eine umfassende Typologie, die Obdachlose nach vier Hauptwohnsituationen klassifiziert: Obdachlosigkeit, Wohnungslosigkeit, unsicheres Wohnen und ungeeignetes Wohnen.

 

Die Antwort der Jury auf Hauptthema 2 „Ist die Beseitigung der Obdachlosigkeit ein realistisches Ziel?“ bezieht sich auf den Umfang der Bemühungen, mit denen eine übergreifende EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit untermauert werden sollte. Die Jury kommt zu dem Ergebnis, dass Obdachlosigkeit eine schwerwiegende Ungerechtigkeit und Verletzung der Grundrechte des Menschen darstellt, die beseitigt werden kann und sollte. Es wird zwar immer einen potenziellen Zufluss von Menschen auf dem Weg in die Obdachlosigkeit geben, aber die Jury kommt zu dem Ergebnis, dass laufende Präventions- und Interventionsmaßnahmen im Rahmen nationaler/regionaler integrierter Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit sowohl das Abrutschen in die Obdachlosigkeit verhindern als auch schnelle langfristige Lösungen für diejenigen, die sich bereits in der Obdachlosigkeit befinden, gewährleisten können. Die Jury ist somit der Auffassung, dass Obdachlosigkeit schrittweise verringert und schließlich beseitigt werden kann. Sie stellt einige konkrete Ziele auf, die angegangen werden müssen, um bei der Beseitigung der Obdachlosigkeit Fortschritte zu machen.

Bezüglich Hauptthema 3 „Sind Ansätze, bei denen die Unterkunft im Vordergrund steht, am effizientesten im Umgang mit dem Problem der Obdachlosigkeit?“ fordert die Jury einen Wechsel von Not- oder Übergangsunterkünften als Hauptlösung für das Problem der Obdachlosigkeit hin zu „unterkunftsorientierten“ Ansätzen. Damit ist der zunehmende Zugang zu dauerhaftem Wohnen und die Verbesserung der Kapazitäten in Prävention und bedarfsorientierter Unterstützung von Menschen in ihren Wohnungen gemeint.

In ihrer Reaktion auf Hauptthema 4 „Wie kann man gewährleisten, dass Obdachlose die Entwicklungspolitik mitgestalten können?“ fordert die Jury eine Abkehr von Ansätzen, die Obdachlose als passive Empfänger von Hilfsmaßnahmen sehen und eine Zuwendung zu Ansätzen, die ihre Rechte und Selbständigkeit betonen. Die Jury fordert eine Befähigung Obdachloser, um sie in Entscheidungen einzubeziehen, die ihr Leben betreffen. Die Jury hebt auch einige wichtige Hindernisse für die vollständige Einbeziehung Obdachloser in die politische Entscheidungsfindung hervor und macht Vorschläge zu deren Überwindung.

Bei Hauptthema 5 „In welchem Ausmaß sollten Menschen Dienste für Obdachlose in Anspruch nehmen können, ungeachtet ihres rechtlichen Status und ihrer Staatsangehörigkeit?“ geht es um die Zugänglichkeit von Diensten für Obdachlose, insbesondere für Migranten und Staatsangehörige der übrigen EU-Mitgliedstaaten, die aufgrund ihres Rechts- oder Verwaltungsstatus Hindernissen gegenüber stehen. Die Jury betont, dass dieses Thema angesichts des größer werdenden Problems der Obdachlosigkeit von Migranten und Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten in einigen Mitgliedstaaten an Bedeutung gewinnt und zunehmend diskutiert wird. Die Jury stellt fest, dass niemand in der Europäischen Union mittellos werden sollte und betont die Bedeutung der Einhaltung der Grundrechte des Menschen ungeachtet seines Rechts- oder Verwaltungsstatus. Die Jury fordert einen integrierten Ansatz im Hinblick auf die Situation von Migranten und EU-Bürgern, die aufgrund ihres Rechts- oder Verwaltungsstatus Zugangshindernissen gegenüberstehen und obdachlos geworden sind. Die Jury betont die besondere Verantwortung der Migrationspolitik bei der Verhinderung dieser Situation. Dienste für Obdachlose dürfen jedoch nicht systematisch als Kompensation für eine inkonsequente Migrationspolitik eingesetzt werden, die die Menschen in die Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit führt. Diese Dienste dürfen auch nicht als Mittel zur Regulierung der Migration verwendet werden. Die Anbieter von Diensten für Obdachlose sollten nicht für die Bereitstellung von Diensten für in Not geratene Menschen bestraft werden. Die Jury folgert, dass Bedarf an einer EU-Studie über die Zusammenhänge von Obdachlosigkeit, Migration und Freizügigkeit in der EU besteht, um das Verständnis für dieses Thema zu verbessern. Eine solche Studie sollte die geschlechtsspezifische Natur von Migrationserfahrungen und die besondere Situation einiger Migrantinnen angemessen berücksichtigen.

Hauptthema 6 wirft folgende Frage auf: „Welche Aspekte sollte eine Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit für die gesamte EU umfassen?". Die übergeordnete Schlussfolgerung der Jury besteht darin, dass es im Rahmen der neuen Strategie Europa 2020 und insbesondere der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung einer ehrgeizigen EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit bedarf, um nationale/regionale Strategien in den Mitgliedstaaten zu formulieren und weitere Fortschritte bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit zu erreichen. Sowohl der übergreifende europäische Rahmen als auch die nationalen/regionalen Strategien müssen einen integrierten Ansatz verfolgen, der alle relevanten Bereiche (wie Unterkünfte, Soziales, Gesundheitswesen und Beschäftigung) vereint. Die Strategien müssen umsichtig geführt werden und die Einbeziehung aller relevanten Akteure ermöglichen. Sie müssen evidenzbasiert sein, was eine fundierte Datensammlung und Forschung erfordert, und sie müssen sich auf konkrete Ziele konzentrieren. Im Rahmen der vorgeschlagenen europäischen Strategie fordert die Jury die Mitgliedstaaten auf, Fristen festzulegen, innerhalb derer Übernachtungen im Freien und langfristige Obdachlosigkeit beseitigt werden. Außerdem muss der Vermeidung von Obdachlosigkeit, der Förderung hochwertiger Dienste für Obdachlose und dem Zugang zu einer bezahlbaren Unterkunft, gegebenenfalls mit Unterstützung, um diese Unterkunft auch zu behalten, oberste Priorität eingeräumt werden. Integrierte Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit müssen den veränderlichen Profilen obdachloser Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen. Auf europäischer Ebene muss der strategische Rahmen die Entwicklung nationaler/regionaler Strategien in den Mitgliedstaaten durch angemessene Überwachung, fundierte Forschung mit dem Schwerpunkt auf sozialer Innovation, ein Programm für gegenseitiges Lernen und internationalen Austausch, Förderung hochwertiger Dienste, nachhaltige Kontakte zu europäischen Finanzierungsmöglichkeiten und Berücksichtigung der Obdachlosigkeit in den entsprechenden politischen Bereichen fördern, überwachen und koordinieren.